AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER KLAFS AG MIT SITZ IN BAAR (ZG)
1. Allgemeines Nachstehende Bedingungen gelten für den gesamten aktuellen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der KLAFS AG, 6340 Baar/Zug („KLAFS“) und dem Besteller. Jegliche Nebenabreden sind nur durch gemeinsame schriftliche Übereinkunft gültig. Bisherige Vereinbarungen werden dadurch ersetzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller im Zusammenhang der Bestellung auf solche hinweist.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss
Angebote der KLAFS sind unverbindlich. Ebenso sind Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Masse, Gewichte etc. als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
Die Bestellung durch den Besteller stellt ein bindendes Angebot dar, welches die KLAFS innert 14 Tagen durch Zusenden des gegengezeichneten Auftrags annehmen kann. Der Vertrag kommt mit der Gegenzeichnung, spätestens mit der Lieferung, zustande. Vom Besteller gewünschte Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der KLAFS.
3. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten ab Vertragsabschluss. Erfolgt die Lieferung erst nach Ablauf von 6 Monaten, aus Gründen die vom Besteller zu vertreten sind, ist KLAFS berechtigt, die zum Zeitpunkt des Liefertages gültigen Preise zu berechnen. Das gleiche gilt auch bei Abruf-Aufträgen, falls die Lieferung 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Preise von KLAFS verstehen sich in Schweizer Franken inklusive MwSt. ab Lager der KLAFS in Baar (ZG). Bei allen Aufträgen hat die Zahlung des Kaufpreises in folgenden Schritten zu erfolgen:
· 15% bei Auftragseingang
· 45% bei Abruf, aber spätestens 8 Wochen vor der Lieferung
· 40% bei Fertigstellung (innert 10 Tagen ab Schlussrechnung)
Die Zahlungen haben jeweils mit einer Frist von 10 Tagen ab dem die Zahlung auslösenden Ereignis (Auftragseingang, Abruf, Rechnungstellung) zu erfolgen. Im Falle verspäteter Bezahlung gerät der Besteller für die gesamte Forderung, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf, in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins von 7% pro Jahr und den Verzugsschaden (Maximum-Betrag) gemäss Verzugsschadentabelle des Verbandes Schweizerischer Inkassounternehmen zu bezahlen (siehe: www.vsi1941.ch/verzugsschadentabelle.html).
4. Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen
Der Besteller verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem für Anlieferung und Montage vereinbarten Termin auf eigene Kosten fertigzustellen. Für die Folgen im Verzugsfall ist die nachstehende Regelung von Ziff. 5 massgebend.
5. Lieferung, Annahmeverzug, Erfüllungsverweigerung und Prüfung der Waren
KLAFS ist zu Teillieferungen berechtigt. KLAFS liefert die bestellten Produkte ab Lager. Die Kosten für Nebenleistungen wie Verlad, Verpackung, Versicherung, Anlieferung und Montage sowie für den Anschluss erforderlichen zusätzlichen Materialien sind nicht inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt der Versand der Ware durch KLAFS bzw. einen durch KLAFS beauftragten Dritten. KLAFS schliesst auf Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung ab, die in den Versandkosten inkludiert ist. Die maximale Haftung von KLAFS für Schäden im Zusammenhang mit dem Transport beträgt: CHF 200'000. Hat der Besteller bei der Bestellung angegeben, dass er die Ware bei KLAFS abholen will, so hat er innert 5 Tagen ab Avisierung durch KLAFS die Ware entweder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Während dieser Frist bewahrt KLAFS die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers auf. Mit unbenütztem Ablauf der Frist befindet sich der Bestellers im Annahmeverzug. KLAFS ist dann berechtigt, die Ware entweder einzulagern oder einlagern zu lassen, die Ware dem Besteller zuzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Einlagerung und Zustellung erfolgen auf Risiko und auf Kosten des Bestellers. KLAFS belastet dem Besteller die effektiven Lager- und Zustellkosten. Dieselbe Regelung gilt für unvorhergesehene Zwischenlagerungen sofern die Ware vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen wird, bauseitige Voraussetzungen oder Vorbereitungen nicht richtig vorgenommen wurden. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Bestellers ist die KLAFS, unbeschadet anderer gesetzlicher Massnahmen, berechtigt nebst der Erfüllung eine Konventionalstrafe in Höhe von 15 % des Auftragswarenwertes zu verlangen. Die KLAFS AG hat das Recht, sofern tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, diesen geltend zu machen.
Lieferungstermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung von KLAFS durch den Hersteller/Lieferanten. Sollte sich eine Lieferung über einen von KLAFS ausdrücklich schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens 3 Wochen KLAFS in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. KLAFS haftet für diesen Fall gegenüber dem Besteller nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von KLAFS zurückzuführen ist. Bei Lieferstörungen infolge von höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, auf die KLAFS keinen Einfluss hat, wie z.B. Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkehrsstörungen, ist KLAFS berechtigt, die Bestellung zu annullieren. Der Besteller hat die Produkte unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 6 Tagen (eingehend bei KLAFS) ab Erhalt der Produkte erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäss, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs zu vermerken. KLAFS darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen und Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen.
6. Abtretung und Sicherung
Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung von KLAFS nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber KLAFS abzutreten oder mit Forderungen von KLAFS gegen ihn zu verrechnen. Jegliches Retentions- oder Rückbehalterecht des Bestellers an Sachen von KLAFS ist vollumfänglich wegbedungen. Die von KLAFS gelieferten Produkte bleiben – solange sie im Einflussbereich des Bestellers stehen – im Eigentum von KLAFS, bis KLAFS den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. KLAFS ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Bestellers einzutragen. Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen KLAFS umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes). Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Besteller verpflichtet, die von KLAFS gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
7. Gewährleistung
Der Besteller hat die Lieferung innert zehn Tagen zu prüfen und auftretende Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als mängelfrei genehmigt. Auch nachträglich auftretende Mängel, welche unter die Gewährleistung fallen, sind dem Verkäufer mit einer Frist von zehn Tagen ab Entstehung anzuzeigen.
Die Gewährleistung für KLAFS - Produkte beträgt:
· 10 Jahre für privat genutzte Sauna/Sanarium-Kabinen
· 5 Jahre auf privat genutzte Öfen und Steuerungen
· 2 Jahre für gewerblich benutzte Sauna/Sanarium-Anlagen und Öfen
· 2 Jahre für gewerblich und privat benutzte Steuerungen
· 5 Jahre für Haltbarkeit und Wasserdichtigkeit bei Pools
· 2 Jahre für Oberflächenbeschaffenheit und Farbechtheit bei Pools und Dampfbädern
· 2 Jahre für Solarien, Sportgeräte, Schaltgeräte, Armaturen und med. Bäder-Anlagen sowie alle anderen von uns gelieferte Produkte
Für Produkte von Dritten gewährleistet und steht KLAFS nur in dem Umfang ein wie der Dritte (z.B. Hersteller, Lizenzgeber) gegenüber KLAFS einsteht. Der Besteller verzichtet auf weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber KLAFS und dem Dritten. Die einzige Pflicht von KLAFS besteht darin, allfällige eigene Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Besteller abzutreten. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass sich die Gewährleistung von KLAFS vorab auf Nachbesserung, Lieferung mängelfreier Ersatzware oder Gutschrift beschränkt. Auftretende Störungen, die in die Gewährleistung fallen, berechtigen den Besteller nicht, vom Kauf zurückzutreten oder eine Wandelung zu erklären. Des Weiteren anerkennt der Besteller, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung KLAFS schriftlich detailliert angezeigt wird und eine relevante Abweichung vom Vertragsprogramm beinhaltet. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängel, denen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
a) unzulängliche Wartung
b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften
c) zweckwidrige Benutzung der Produkte
d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen/Zubehör
e) natürliche Abnutzung
f) unsachgemässe Handhabung, bzw. Behandlung
g) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt sowie andere Gründe, welche weder von KLAFS noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.
8. Haftung
KLAFS haftet nur für direkten Schaden bis zur Höhe des jeweiligen Verkaufspreises und nur, wenn der Besteller nachweist, dass dieser vorsätzlich oder durch grobes Handeln oder Unterlassen von KLAFS verursacht wurde. Die Transporthaftung von KLAFS ist in jedem Fall beschränkt (siehe oben). Bei Dienstleistungen haftet KLAFS jeweils für die sorgfältige und fachkundige Erbringung ihrer Dienstleistungen. Mangelhafte Vertragsleistungen werden von KLAFS nachgebessert. Jede weitergehende Haftung von KLAFS, deren Hilfspersonen und der von KLAFS beauftragten Dritten für Schäden aller Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im gesetzlich grösstmöglichen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte Schäden oder Folgeschäden.
9. Schutzrechte
Sämtliche Schutzrechte an Produkten oder Dienstleistungen sind und bleiben Eigentum der Hersteller, Lieferanten, der KLAFS bzw. des Lizenzgebers. Bei Nichterteilung eines Auftrages ist KLAFS berechtigt, sämtliche Unterlagen zurückzufordern.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle soll diese Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht (unter Ausschluss des Schweizerischen Internationalen Privatrechts sowie der Staatsverträge). Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschliesslich aller Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens, seiner Bindungswirkung, seiner Ergänzung und Beendigung, sollen ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der KLAFS AG entschieden werden. Erfüllungsort ist am Sitz der KLAFS AG.
Stand: April 2022